der Schießplatz Bad Belzig GmbH

Schießstandordnung

  1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen der nachfolgenden Schießstandordnung unterworfen, die er durch Nutzung des Schießstandes anerkennt.
  2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV) sind verboten.
  3. Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss von Personen, die schießen wollen, nachgewiesen werden. Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen allein verantwortlich.
  4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
  5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
  6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
  7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
  8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, werden von der Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und vom Stand verwiesen.
  9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
  10. Beim Trap-Schießen hat der Schütze beim Wechsel von einer Schützenposition auf die folgenden die Waffe zu öffnen. Selbstlade- und Repetierflinten sind vor jedem Positionswechsel zu entladen. Vor einem Wechsel von der letzten auf die erste Schützenposition sowie nach Beendigung des Schießens, ist die Waffe zu entladen. Dabei ist sie in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden kann.
  11. Beim Skeet- und Parcours-Schießen hat der Schütze vor Verlassen der Schützenposition die Waffe zu entladen; dabei ist die Laufmündung in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet werden kann.
  12. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.
  13. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
  14. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehangen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere Standaufsichten tätig, obliegt  die  Gesamtleitung  einem  Schießleiter,  dessen  Name auf der Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.
  15. Hunde sind an der Leine zu führen. Wenn sie durch ihr Verhalten den Schießbetrieb stören, sind sie von der Schießstätte fernzuhalten.

 

Stand September 2019

 

 

Zugelassene Waffen

100m Schießbahnen

Langwaffen inkl. Vorderladerlangwaffen alle Kaliber

bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse von maximal 7000 Joule

und unter Verwendung von Bleigeschossen

 

25m/50m Schießbahnen

Kurz- und Langwaffen

mit einer Bewegungsenergie von maximal 1500 Joule

und unter Verwendung von Bleigeschossen

 

Laufender Keiler und Kipphase

Langwaffen inkl. Vorderladerlangwaffen alle Kaliber

mit einer Bewegungsenergie von maximal 7000 Joule

 

Offener Schießstand Wurfscheibenschießstand

Flinten bis Kaliber 12 unter Verwendung handelsüblicher Schrotpatronen mit Bleischrot bis 2,5 mm